Kleine Einführung
ins aktuelle
Weltgeschehen

Wisse was IST,
dann weisst du,
was zu TUN ist
(jhr)
























Kleine Einführung ins aktuelle Weltgeschehen

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Impulse 2015

Die 'WARUM'-Frage
Was uns so selten beantwortet wird

MAHNWACHE(N)
für den Frieden und die Freiheit - global
Fortsetzung Paradigmawechsel

Sei dabei - OCCUPY
Einleitung
Paradigmawechsel

Impulse 2014

DELPHINE & WALE
brauchen unsere Hilfe

DIE NEUEN KINDER
...
sind da ...
Impulse 2013

ANGST und ihre TRANSFORMATION

ESM-Vertrag -
Europa auf dem Weg in eine
Diktatur?

Impulse
2012
Ein Neubeginn

GRUND-EINKOMMEN
Bedingungsloses Grundeink. für ALLE

IMPFEN
Wem hilft's denn tatsächlich?

GRIPPE 09
-
sogenannte Schweine-Grippe

MMS
Miracle
Mineral
Supplement.
Ein "neues Antibiotikum?"
°
BORAX

CODEX ALIMENTARIUM
- (Anti-)Lebens-mittelcodex

CHEMTRAILS, HAARP, MINDCONTROL
die täglichen Manipulationen

OIL-KATASTROPHE
USA
im Golf von Mexiko

BIOMETRISCHER PASS
(CH)
Chip-Kontrolle unisono

ATOM-KATASTROPHE JAPAN
& GLOBAL die 'neuen'
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UFO-DISCLOSURE
was uns kosmisch
vorenthalten wird

Fazit im schon fast 'legendären 2012'

eigene
Astrologieartikel
erschienen in der Zeitschrift Astrolog
1981-2003

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° Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte
Resolution 217 A (III) der
Generalversammlung vom 10. Dezember 1948

PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und
unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die
Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der
Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung
erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen
Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das
höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu
schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum
Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen
den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die
grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen
Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und
beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in
größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter
Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und
Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle
Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und
sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten
und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und
internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und
Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch
die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu
gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an
Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und
sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser
Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied,
etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder
sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt
oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine
Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft
steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität
eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit
und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren
Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter
oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht,
überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor
dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz
durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede
Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede
Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf
einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten
gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem
Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf
willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der
Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen
strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein
gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer
strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu
gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem
er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem
Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht
nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf
willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung
und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines
Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht,
sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei
zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu
verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht,
in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer
Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht
auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das
Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer
und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der
Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine
Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei
deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der
künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht,
sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die
Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie
die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung,
Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf
Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die
Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art
und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu
empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben
das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen
zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht,
an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar
oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem
Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der
öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte,
allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem
gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied
der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch
innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter
Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß
der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für
seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich
sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht
auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende
Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale
Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu
bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf
Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der
Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht
auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl
gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche
Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit
im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im
Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und
Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den
gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht
auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der
Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht
ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein
verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen
gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit
und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen
allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und
der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich
sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht,
am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten
zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen
Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen,
die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst
erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf
eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten
gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung
seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck
vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu
sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung
und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser
Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe
oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder
eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
www.ohchr.org

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