Beschluss aus Karlsruhe stützt Sensationsurteil aus Weimar, Rechtsbeugungsvorwurf ohne Grundlage
Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Beschluss (AZ 20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern.
Der Beschluss des OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah.
Das Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht.
Die Mutter hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei.
Die Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen.
Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als * Sensationsurteil bekannt gewordenen Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.