Die Mobilfunkhaftungs-Initiative (CH) – 24. April 2021: Nationaler Sammeltag

Im Kern fordert die eidgenössische Initiative, dass Mobilfunkbetreiber für Personen- oder Sachschäden haften, welche durch den Betrieb einer Sendeanlage verursacht werden.

Initiative

Paradigmenwechsel für Verursacher von Mobilfunkschäden!:

Zur Haftbarmachung der Verursacher von Personen- und Sachschäden durch Mobilfunk-Sendeanlagen wird die Bundesverfassung1 wie folgt geändert:

Art. 74a2 Mobilfunkhaftung
1 Die Konzessionärin haftet für Personen- oder Sachschäden, die durch den Betrieb einer Sendeanlage für Mobilfunk oder für drahtlose Empfangsgeräte verursacht werden.
2 Die Haftung entfällt nur, wenn die Konzessionärin den Beweis erbringt, dass der Schaden nicht durch den Betrieb der Sendeanlage verursacht wurde.
3 Ist die Konzessionärin nicht gleichzeitig Eigentümerin der Sendeanlage, so haften beide solidarisch.

1 SR 101
2 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die
anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.

 

Wie es zur «Mobilfunkhaftungs-Initiative» gekommen ist:

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